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#1 (permalink) |
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Alkohol
Hi !
Kommt jetzt zwar was komisch aber ich wollt ma was fragen: Bin nacher von der Fahrschule Wessel (vielleicht kennt sie der ein oder andere? ) aufm Weihnachtsmarkt. Stefan wollt uns da en paar ausgeben. Jetzt wollt ich fragen weil mir das so eingefallen ist, aber wieviel Jahren darf man Glühwein Konsumieren ? Ich meine hab mal gehört ab 16 aber bin mir nich sicher, weiss das jemand genau ? Und noch ne Frage: Hat jemand von euch ne Internet Seite o.ä. auf dem ne Tabelle ist wo alle Alkohol sorten (Bier, Schnaps, Wein, Sekt etc) mit dazugehöriger Altersbeschränkung aufgelistet sind? Man hört ja bei einigen Sache die wildesten Behauptungen - will einfach ma was zuverlässiges haben ![]()
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#2 (permalink) |
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§ 4 Abgabe alkoholischer Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einem Personensorgeberechtigten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren alkoholische Getränke nicht aus dem Automaten entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. Neben den teilweisen Verboten bezüglich des Gaststättenbesuchs stellen insbesondere die Bestimmungen bezüglich der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit einen weiteren Schwerpunkt in der Vorbeugung gegen Alkoholmissbrauch dar: * Grundsätzlich dürfen alkoholische Getränke und Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, in der Öffentlichkeit (also in Gaststätten, Geschäften, Kiosken usw.) nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Hierzu zählen z. B. alle hochprozentigen Getränke wie Schnäpse, Korn, Whisky, Liköre, aber auch Getränke wie Cola-Rum etc. Dieses absolute Abgabeverbot gilt auch für branntweinhaltige Lebensmittel wie z.B. Weinbrandbohnen. Welche Lebensmittel dem Begriff "die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten" zuzuordnen sind, ist nur im Einzelfall festzulegen. In der alten Gesetzesfassung hieß es noch "überwiegend branntweinhaltige Genussmittel". Als solche waren Genussmittel gemeint, bei denen der Branntweingehalt die entscheidende Bedeutung für den Geschmack und den Genuss hatte. * Andere alkoholische Getränke, z. B. Wein und Bier, dürfen an Jugendliche erst ab 16 Jahren ausgeschenkt oder abgegeben werden. An Jugendliche von 14 bis 16 Jahren dürfen Wein, Bier u. ä. allerdings dann abgegeben bzw. darf deren Verzehr gestattet werden, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten – dies sind in der Regel die Eltern – begleitet werden. * Alkoholische Getränke dürfen nicht in Automaten angeboten werden. Dieses Verbot gilt nicht für Alkohol-Verkaufsautomaten, die in gewerblich genutzten Räumen (z.B. in Kantinen) aufgestellt sind und bei denen durch die technische Ausstattung oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke entnehmen können. |
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#3 (permalink) |
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Ja ok, das Brandwein und hochprozentiges nicht an Jugendlich unter 18 abgegeben werden wusst ich auch so, aber wozu zählt GLÜHwein ?
Ist das auch Hochprozentig einzuordnen oder als "normaler" wein ?
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#6 (permalink) |
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glühwein ist nur (meistens)billiger rotwein mit n paar gewürzen drinn... dürfte also um die 12% haben. wein und bier sind ab 16, branntwein ist ab 18 also alles was schnaps ist oder daraus gemacht wird... gebrannte sachen halt
aber eigentlich is das eh wurscht, entweder sie verkaufens dir oder nicht.
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#7 (permalink) | ||
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Meistenes bekommste das wollen doch alle nuur das geld, wenn das schon 10- jaehrige bekommen...!
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Zitat:
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#8 (permalink) |
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mh bei Glühwein wär ich was vorsichtig
... da schüttens oft noch nen hochprozentigen Fusel dazu .. wie ich letztens bei nem Punschstand bei der WU Glühweintrinken war hatt ich am nächsten Tag so arges Kopfweh wie noch nie .. dabei warn das nur 4 Glüchwein 1 Bier .. da dacht ich schon ich bin krank aber Fieberthermometer hatte nich angezeigt hehe (naja was hätt ich mir von nem Glühwein erwartn solln der 1 Euro kostet *g*) |
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#14 (permalink) |
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@tailor: so einfach ist das aber net. wenn du unter 16 so viel säufst, dass du ins Krankenhaus musst oder die Polizei dich irgendwo aufgabelt dann wird das Jugendamt eingeschaltet. So nen Fall kenn ich, den haben sie zweimal erwischt und jetzt ist er in einem Heim, weil die Eltern ihrer Aufsichtspflicht net nachgekommen sind, nur weil er zweimal so gesoffen hat, dass er den Weg heim net gefunden hat und von der Polizei aufgegabelt wurde.
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