Karlsruhe prüft heimliche Vaterschaftstests


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Alt 21.11.2006, 07:33   #1 (permalink)
Karlsruhe prüft heimliche Vaterschaftstests

Quelle: www.tagesschau.de

Ich für meinen Teil hoffe ja, dass sich da mal was für die Männer tut.
Am besten wäre es natürlich, wenn das Gericht entscheiden würde, dass ein Test auf Verlangen des vermeintlichen Vaters durchgeführt werden muss. Ich habe aber das blöde Gefühl, dass das nicht geht, weil das Gericht bestimmt nur über heimliche Tests Recht sprechen kann. Sollten Sie im gleichen Zuge allerdings auch über Vaterschaftstest auf Verlangen urteilen können, würde ich ein bejahendes Urteil sehr begrüßen - auch wenn ich nicht direkt betroffen bin.

Andernfalls wäre ich notfalls auch für heimliche Test, damit die Väter, die in Wirklichkeit keine sind, nicht weiter zu Unrecht Alimente zahlen müssen.

Wenn ich überlege, dass mir theoretisch irgendeine Frau ein Kind unterjubeln könnte, ich dann ohne die Zustimmung der Frau keinen Vaterschaftstest machen lassen kann und ich dann zur Kasse gebeten werde, dann...........
__________________
Ladida
Manni ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.11.2006, 10:01   #2 (permalink)
AW: Karlsruhe prüft heimliche Vaterschaftstests

Bei dem Prozess geht es doch nur darum zu entscheiden ob der heimliche Test rechtskräftig ist oder nicht. Es ist einfach ein "illegal" erbrachter Beweis. Das ist ungefähr so wie wenn die Polizei ein Haus ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht und belastendes Material findet das dann vor Gericht verwendet werden soll. Alle Fundstücke aus so einer Durchsuchung wären vor Gericht wertlos. Das ist zwar komisch da man weiss das der Beweis echt ist, aber es geht darum zu verhindern das illegale Methoden sich breit machen.
Ich bin dafür das der Test nicht akzeptiert wird. Rein aus Prinzip, so eine Entscheidung kann den wildesten Methoden Tür und Tor öffnen. Erst der Gentest, dann erzwungene Aussagen, ungenehmigtes Abhören und Hausdurchsuchungen etc.

Ich bin trotzdem auf der Seite des geprellten Vaters. Es sollte einfach ohne Probleme möglich sein die Vaterschafft zu testen. Sowas geht in Deutschland nur wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. In diesem Fall hat der Verdacht nicht gereicht, obwohl der Mann Recht hatte. Deswegen der heimliche Test.
__________________
Gleich reiß ich dir den Sack ab!
Mr. White ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.11.2006, 13:40   #3 (permalink)
AW: Karlsruhe prüft heimliche Vaterschaftstests

Zitat:
Zitat von Mr. White Beitrag anzeigen
Es sollte einfach ohne Probleme möglich sein die Vaterschafft zu testen. Sowas geht in Deutschland nur wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. In diesem Fall hat der Verdacht nicht gereicht, obwohl der Mann Recht hatte. Deswegen der heimliche Test.
Ist das nicht pervers, wenn ich als Mann einen begründeten Verdacht nachweisen muß, nur um einen Vaterschaftstest ausführen lassen zu dürfen?

Mich würden mal die Kriterien interessieren, die für die Durchführung eines legalen Vaterschaftstests vorliegen müssten.
Sprich, was bedeutet nun genau "einen begründeten Verdacht haben" .
__________________
»Einschlafen, fühl ich, will das Ding, die Seele,
Und näher kommt die rätselhafte Nacht!«
von Theodor Storm(1817-1888) aus "Ein Sterbender"
Ummon ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.11.2006, 14:01   #4 (permalink)
AW: Karlsruhe prüft heimliche Vaterschaftstests

Zitat:
Zitat von Ummon Beitrag anzeigen
Mich würden mal die Kriterien interessieren, die für die Durchführung eines legalen Vaterschaftstests vorliegen müssten.
Sprich, was bedeutet nun genau "einen begründeten Verdacht haben" .
Da gibst keine Kritierien, sondern das ist wie vieles in der Juristerei Augemaß.

Ich finde diese ganze Regelung humbuck. Sicherlich kann so ein Test, den Familienzusammenhalt stören, aber das ist doch noch lange kein Grund.

Mal eine andere Frage: Kann ich als vermeindlicher Vater Unterhaltszahlungen verweigern, solange nicht eindeutig per DNA Test bewiesen wurde, dass es mein Kind ist?
Cold Blood ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.11.2006, 14:24   #5 (permalink)
AW: Karlsruhe prüft heimliche Vaterschaftstests

Soweit mir bekannt ist, kannst du das nicht. Kann dir jetzt aber keinen § ode Link nennen, der das bestätigt.

Zitat:
Zitat von Cold Blood
Sicherlich kann so ein Test, den Familienzusammenhalt stören, aber das ist doch noch lange kein Grund.
Es geht gar nicht um den Familienzusammen sondern um das Persönlichkeitsrecht des Kindes, dass dabei ja verletzt werden könnte.
Stimmt eigentlich auch. Ich fühl mich auch immer gestört und in meiner Persönlichkeit eingeschränkt, wenn jemand n bisschen Speichelflüssigkeit von mir will^^
__________________
Ladida
Manni ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.11.2006, 20:20   #6 (permalink)
AW: Karlsruhe prüft heimliche Vaterschaftstests

Zitat:
Zitat von Ummon Beitrag anzeigen
Sprich, was bedeutet nun genau "einen begründeten Verdacht haben" .
Es muss Zeugen geben, die glaubhaft belegen, dass noch jemand anderes zur entsprechenden Zeit im Spiel gewesen sein könnte.

Quelle
ueberulmen ist offline   Mit Zitat antworten

Alt 22.11.2006, 20:29   #7 (permalink)
AW: Karlsruhe prüft heimliche Vaterschaftstests

Zitat:
Zitat von Cold Blood Beitrag anzeigen
Mal eine andere Frage: Kann ich als vermeindlicher Vater Unterhaltszahlungen verweigern, solange nicht eindeutig per DNA Test bewiesen wurde, dass es mein Kind ist?
fragen wir das bgb!

Zitat:
§ 1592
Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Zitat:
§ 1600d
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
Zitat:
§ 1601
Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren


http://dejure.org/gesetze/BGB/1592.html

http://dejure.org/gesetze/BGB/1600d.html

http://dejure.org/gesetze/BGB/1601.html
__________________
Das Benzin des Wassers wird proportional am Feuer gemacht.
Aaron T. Richter


man brauch keine jacke um ne Hopper-Mütze aufzuhaben
asiatisches Sprichwort
vergeben
Dexter ist offline   Mit Zitat antworten
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